Kongressabsage - Vereinsgedöns (MV)

Begonnen von Theodora Tuschel, 13. Mär. 2020, 18:48:16

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Theodora Tuschel

Brüder und Schwestern in Donaldo,

der Kongress ist abgesagt und damit auch die Mitgliederversammlung (MV) der D.O.N.A.L.D. e.V. Als Entscheidungsgrundlage, wie wir damit umgehen, hier ein bisschen undonaldisches Vereinsgedöns.

Grundsätzlich ist die MV das höchste Gremium eines Eingetragenen Vereins. Sie entscheidet über alle wichtigen Vereinsangelegenheiten, insbesondere über Satzungsänderungen und über personelle Änderungen im Vorstand (bei uns: Präsidente). Diese Beschlüsse müssen zwingend im Vereinsregister eingetragen werden. Die MV entscheidet auch über weitere Ämtervergaben (d.h. Würdenträger, die nicht zum Vorstand gehören wie KdD, RedMifüMi, EMA etc), welche nicht im Vereinsregister eingetragen werden müssen.

Was passiert, wenn eine MV ausfällt? Theoretisch kann eine MV auch ohne reales Zusammenkommen der Mitglieder durchgeführt werden. Entweder mit der guten alten Post - dann ist ein Beschluss aber nur dann gültig, wenn alle Mitglieder ihre Zustimmung schriftlich erteilen. Bloßes Nichtreagieren eines einzigen Mitglieds macht schon alles zunichte. Also praktisch unmöglich. Oder als virtuelle MV (z.B. Videokonferenz oder Internetkonferenz), das muss aber in der Satzung geregelt sein. Trifft für uns alles nicht zu, das können wir vergessen.

Die vereinsrechtlich entscheidende Frage ist: Wie oft muss eine MV stattfinden? Das BGB sagt dazu nichts. Übliche Praxis ist eine ordentliche MV einmal im Jahr. Das ist aber nicht gesetzlich vorgeschrieben. Bindend sind dagegen Festlegungen in der Satzung. Die Satzung der D.O.N.A.L.D. sagt in § 2.3: \"Die jährlich stattfindende ordentliche Mitgliederversammlung (MV) wählt die Würdenträger.\" Ein feines Fressen für Juristen, ob diese Formulierung gleichbedeutend ist mit: \"Die MV muss ein Mal im Jahr stattfinden\". Wenn wir die Satzung so interpretieren, dass die MV ein Mal im Jahr stattfinden soll/muss, wäre es ein schwerer Verstoß gegen die Satzung und damit ein höchst schuldhaftes Verhalten des Vorstands (i.e. der Präsidente), die MV nicht durchzuführen. Da der Grund für die Absage aber allen Mitgliedern bekannt ist, ist eine schmachvolle Abwahl und/oder Exdonaldisierung der Präsidente hoffentlich nicht zu erwarten. Das Amtsgericht schert sich darum jedenfalls nicht.

Konkret zusammengefasst: Die Neuwahl der Präsidente ist nur auf einer MV möglich. Die Wahl aller anderen Würdenträger ist laut § 2,3 unserer Satzung auch an die MV gebunden. Andererseits sagt § 2.4: \"Sofern die Würdenträger nicht von der MV gewählt werden, ernennen sie sich selbst oder werden von einzelnen Mitgliedern gekürt.\" Ganz ohne MV ist lediglich die Wahl des Kongressortes möglich, aber da könnte jedes Mitglied Einspruch erheben, denn diese Frage ist so wichtig, dass die MV entscheidungsberechtigt sein sollte. - Keuch! Ende des Vereinsgedöns\'.

Raptus, Schnaptus, Totalklaptus: Alle Würdenträger tragen ihre Würden und Bürden bis zur nächsten MV weiter. Schwieriger ist die Wahl des nächsten Kongressortes, an den die MV ja direkt gebunden ist. Da plädiere ich für Herford, allein schon aus Respekt für die geleistete Arbeit des S.N.O.W.L.S.

Eure Präsidente Susanne Luber

Donald

Seufz, schnief...
Aber ja, es ist wohl nicht zu ändern.
Mein Höhepunkt des Jahres - futsch. Wie schade.
Unterkunft ist storniert, Termin im Kalender um ein Jahr nach vorne verschoben.
Bleibt mit nur, Euch allen zu wünschen, gesund zu bleiben!

Coolwater

Zitat von: \"Theodora Tuschel\"Bindend sind dagegen Festlegungen in der Satzung. Die Satzung der D.O.N.A.L.D. sagt in § 2.3: \"Die jährlich stattfindende ordentliche Mitgliederversammlung (MV) wählt die Würdenträger.\" Ein feines Fressen für Juristen, ob diese Formulierung gleichbedeutend ist mit: \"Die MV muss ein Mal im Jahr stattfinden\". Wenn wir die Satzung so interpretieren, dass die MV ein Mal im Jahr stattfinden soll/muss, wäre es ein schwerer Verstoß gegen die Satzung und damit ein höchst schuldhaftes Verhalten des Vorstands (i.e. der Präsidente), die MV nicht durchzuführen.

Cluncus, Buncus, Scuncus!

Nachfrager

Was würde eigentlich passieren, wenn die Präsidente zurücktritt? Würde dann der Zeremonienmeister automatisch zur neuen Präsidente aufsteigen? (was in diesem Fall aber auch keine hilfreiche Alternative wäre, da der ZM bereits einmal Präsidente war)

Der Sumpfgnom

Zitat von: NachfragerWas würde eigentlich passieren, wenn die Präsidente zurücktritt? Würde dann der Zeremonienmeister automatisch zur neuen Präsidente aufsteigen? (was in diesem Fall aber auch keine hilfreiche Alternative wäre, da der ZM bereits einmal Präsidente war)

Fällt die PdD aus, ist der ZdD der Obermufti. Ob der ZdD schon mal PdD war ist dabei irrelevant, da in der Satzung nicht geregelt ist, dass man nur einmal PdD sein darf.

Verbrecherischer Kassenwart

Liebe Donaldistinnen und Donaldisten,
auch ohne juristischen Sachverstand bemüht zu haben, stehen für mich zwei Dinge fest:
Die auf dem Kongress in Freiburg i.B. gewählten Würdenträger bleiben im Amt, bis für diese Posten auf einem Kongress andere Würdeträger gewählt werden. Und das nicht nur ,,geschäftsführend", denn eine Begrenzung der Amtsperiode sieht die Satzung nicht vor. Wer reißt sich schon um Posten, die mit Arbeit verbunden sind.
Der nächste Kongress findet selbstverständlich in Herford statt. Der Kongress/die MV in Freiburg hat beschlossen, dass der nächste, der 43te Kongress in Herford stattfindet. Diese Entscheidung in Freiburg gilt unverändert. Wenn jemand der Meinung ist, dass damals ein Kongress im Jahr 2020 gemeint war, den weise ich darauf hin, dass manchmal nicht nur das Echo einen Umweg nimmt, sondern auch die Zeit (s. dazu auch die Koryphäen Albert Einstein, Stephen Hawkins, Daniel Düsentrieb, Dr. Emmet Brown etc., etc.).
Zur Frage, ob laut Satzung jedes Jahr ein Kongress/eine MV stattfinden muss, rate ich zu Pragmatismus und erinnere an die alte Regel (die lateinische Fassung ist mir leider nicht gegenwärtig): ,,Wo kein Kläger ist, da ist kein Richter". Soviel Gelassenheit muss sein.

MdG
Bruno

Theodora Tuschel

Rücktritt der Präsidente: Der Sumpfgnom hat Recht, aber nur D.O.N.A.L.D.-intern. Für die D.O.N.A.L.D. e.V. wäre ein Rücktritt (wahlweise Tod) der Präsidente eine Katastrophe, denn die Präsidente ist der alleinige Vorstand. Im Falle eines Rücktritts der Präsidente wäre die D.O.N.A.L.D. e.V. handlungsunfähig. Normalerweise wird in solchen Fällen umgehend eine außerordentliche MV einberufen, aber das darf nur der Vorstand bzw. der erweiterte Vorstand. Die D.O.N.A.L.D. e.V wäre bei Rücktritt oder Tod der Päsidente komplett ohne Vorstand. Ein oder mehrere Mitglieder müssten dann beim Amtsgericht einen Antrag auf Bestellung eines Notvorstandes einreichen.

Neinneinnein, das wollen wir nicht! Ich verspreche, weder zurückzutreten noch zu sterben. Schließlich hat der MifüMi ausdrücklich dazu aufgefordert. Ich meine, nicht zu sterben, jedenfalls nicht 2020.

Der Sumpfgnom

Zitat von: \"Theodora Tuschel\"denn die Präsidente ist der alleinige Vorstand.

§2.6 unser Satzung sagt, dass der ZdD die PdD vertritt. Dass der Vertretungsfall das Leben der PdD voraussetzt, steht da nicht. Daher wäre m.E. im Fall des Ablebens der PdD der ZdD der Vorstand.

Theodora Tuschel

Wir müssen hier Orwell\'sches Doublethink üben. (1) Innerhalb der D.O.N.A.L.D. können wir machen, was wir wollen. Da ist der ZdD Vertreter der PdD und übernimmt die Geschäfte, wenn die PdD krank ist, tot oder auf Weltreise weilt. (2) Aber bei allem, was die Eintragung der D.O.N.A.L.D. e.V im Vereinsregister betrifft, müssen wir uns an den Buchstaben des Gesetzes halten. (Clunkus, Buncus, Scuncus - auf deutsch: Gesetz ist Gesetz.) \"Vorstand\" ist laut Satzung § 7.5 die Präsidente. Alle anderen Würdenträger gehören nicht zum Vorstand im Sinne von § 26 BGB. So ist es auch im Vereinsregister eingetragen.

Es kommt zum Glück nicht oft vor, dass das wirksam wird. In erster Linie bei der Einberufung und Durchführung der MV, bei der Neuwahl der PdD und beim Erstellen des MV-Protokolls. Sowie natürlich im gefürchteten Fall einer juristischen Auseinandersetzung. Veränderungen im Vorstand werden vom Amtsgericht genau geprüft. Wenn das nicht absolut korrekt ist, wird die Neueintragung abgelehnt. Hatten wir übrigens schon mal.

Der e.V. hat das Leben der D.O.N.A.L.D. in ein paar wichtigen Dingen verändert. Die Kunst ist meiner Meinung nach, scharf zu unterscheiden zwischen dem, was gerichtlich relevant ist und dem, was das Amtsgericht gar nicht erst ignoriert. Letzteres ist zum Glück das meiste. Da können wir weiterhin machen, was wir wollen.

Beppo

Grunz!
Beppo

Ein Kojote ist und bleibt ein Hühnerdieb!

Ostsibirischer Korjakenknacker

Zitat von: BeppoHarr harr!

Höre ich da eine gewisse Häme und den Unterton \"Ich habs euch ja gleich gesagt\" heraus?

*G*
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Frieden für die Ukraine!

Grkztrrrschwrzkajaaaa!

Lord Pumpernickel

In diesem link wird die rechtliche Situation bei verhinderten Mitgliederversammlungen ganz gut zusammengefasst:
Vereinsgedöns

Danach sollte der Vorstand (die PräsidEnte) einen Beschluss fassen, dass die Mitgliederversammlung noch (satzungskonform) in diesem Jahr stattfinden wird, wenn es die Umstände und die Abwägung der Situation zulassen.

Sollte die Abwägung eine Mitgliederversammlung in diesem Jahr nicht mehr rechtfertigen, dürften das dann keine negativen rechtlichen Konsequenzen haben.

Theodora Tuschel

Die Präsidente dankt dem edlen Lord für diesen speziellen Link!

Coolwater

Zitat von: \"Lord Pumpernickel\"Sollte die Abwägung eine Mitgliederversammlung in diesem Jahr nicht mehr rechtfertigen, dürften das dann keine negativen rechtlichen Konsequenzen haben.

Das Paradoxe ist ja: Solange das Virus wütet, sind solche vom Gesetz vorgeschriebenen Mitgliederversammlungen von Amts wegen faktisch verboten. Und Gott weiß, vielleicht geht das bis ins nächste Jahr hinein so, daß überhaupt keine \"Kongresse\" jedweder Art veranstaltet werden dürfen. Die CDU hat ihren für April geplanten Parteitag – eine Sonderform der Mitgliederversammlung – abgesagt und will ihn durchführen, \"sobald die epidemische Lage dies gestattet\". Das kann übermorgen sein oder in fünf Jahren.

Ist eine Pandemie mit allen Schikanen nicht \"höhere Gewalt\", die verhindert, daß man auf unbestimmte Zeit eine Mitgliederversammlung ordnungsgemäß durchführen kann? Wenn morgen ein Krieg begönne und eine Feindmacht dreihundertdreizehn Atombomben auf Deutschland würfe, würde vermutlich so schnell auch kein D.O.N.A.L.D.-Kongreß veranstaltet werden ...

Lord Pumpernickel

Das deutsche Recht überlässt die Bewertung einer solchen Situation gerne einmal einer Ermessensentscheidung.

Also da, wo das Recht etwas nicht endgültig regelt, soll man ordentlich abwägen und zu einer begründeten Entscheidung kommen. Diese ist dann allerdings gerichtlich überprüfbar.

Wenn man da mit etwas gesundem Menschenverstand (den gibt es tatsächlich auch vor Gericht) herangeht, ist das kein Hexenwerk.

Soll heißen, solange ein Ausgeh- Versammlungsverbot herrscht, treten natürlich Pflichten aus der Vereinssatzung zurück.
Selbst, wenn sich im Laufe des Jahres die Maßnahmen lockern, können andere Gründe dafür sprechen, die Mitgliederversammlung nicht mehr einzuberufen. Dazu gehören auch Gründe wie zu enge Fristen zur Einladung, was es einem Großteil der Mitglieder erschweren würde, an der Versammlung teilzunehmen oder Beschränkungen im Reiseverkehr oder auch, wenn keine geeigneten Lokalitäten gemietet werden können.
Das ist zu gegebener Zeit erneut abzuwägen.

Grüße aus dem Heimbüro und bleibt alle gesund!